Peter
Hardt Wirtschaftsberatung
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Strategien gegen Zinssteuern
Der
Steuer- Rat 2000/2001 -
2005 Der
Sparerfreibetrag wird ab dem Jahr 2000 halbiert. Auf viele Menschen, die aus Kapitalvermögen
wie Sparbuchzinsen oder Aktiengewinnen Einkünfte beziehen, kommen härtere Zeiten
zu. Nun gelten ab dem 1. Januar 2000 niedrigere Sparerfreibeträge (im Amtsdeutsch
„steuerliche Freibeträge für Zinseinkünfte“) Der
Freistellungshöchstbetrag beträgt ab dem 1.1.2004 - für Alleinstehende
1.421 Euro - statt bisher 1.601 Euro, - für Verheiratete 2.842 Euro - statt
bisher 3.202 Euro:
| Sparerfreibetrag
(alte Regelung) | Sparerfreibetrag
(neue Regelung ab 01.01.2004) | Alleinstehende |
6.000,- DM |
1.421 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten |
12.000,- DM |
2.842 Euro | Wer
der zusätzlichen Steuerlast ausweichen will, muß jetzt handeln.
Betroffene Sparer sollten
daher rechtzeitig vor Jahresbeginn ihre Freistellungsaufträge überprüfen bzw.
ändern. Banken und Sparkassen müssen von allen Zinseinnahmen grundsätzlich 30
Prozent Kapitalertragsteuer an den Fiskus abführen – es sei denn, Sie haben einen
Freistellungsauftrag erteilt.
Wann sollten
Sie reagieren? Sollten Ihre Zinserträge die neuen Freibeträge überschreiten
oder sollten Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt
haben, überprüfen Sie zunächst Ihre Freistellungsaufträge und passen
Sie sie an die tatsächlichen Zinseinkünfte an. Bis zu diesen Beträgen können Sie
Ihr Geld einkommensteuerfrei anlegen:
Zinssatz |
Anlagevermögen bei Ledigen
| Anlagevermögen
bei Verheirateten | 3,0
% | 47.366,-
€ |
94.733,- € | 4,0
% | 35.525,-
€ |
71.050,- € | 5,0
% | 28.420,- € |
56.840,- € |
Wer mehr
anlegt, muß ab 2000 auch mehr Einkommensteuer zahlen. Oder auch nicht
! Denn mit
ausgeklügelten Strategien gehen clevere Anleger gegen das Streichkonzept
des Fiskus vor. Unsere Empfehlung: renditeorientierte geschlossene Immobilienfonds:
.
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MPC
Fonds Bei den Fondsobjekten von MPC
Capital handelt es sich um niederländische, kanadische oder US-amerikanische
Büroimmobilien. Die Steuersituation der Sachwert Rendite-Fonds von MPC Capital
basiert auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen
Investitionsland, so dass dem Staat das Besteuerungsrecht der Einkünfte zufällt,
in dem die Immobilien liegt. Anleger können so von den oft günstigen
steuerlichen Rahmenbedingungen der Partnerländer profitieren. In Deutschland
werden die Einkünfte lediglich zur Ermittlung des deutschen Einkommensteuersatzes
berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Steuersituation
Kanada
Die Gewinne sind auch hier in Deutschland bis auf
den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und Kanada fällt die Besteuerung der Erträge aus
der Beteiligung dem Belegenheitsstaat - also Kanada - zu. In Kanada gibt es keine
Freibeträge. Die Besteuerung der Einkommen in Kanada erfolgt normalerweise
auf der minimalsten Steuerstufe von 23,68%. Erst ab einer Zeichnungssumme von
ca. CAD 195.000 würde die zweite Steuerstaffel Anwendung finden.
Steuersituation
Niederlande
Vermietungserträge aus der Fondsbeteiligung
sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei. In den Niederlanden
erfolgt eine Pauschalbesteuerung, deren Ausgangspunkt das durchschnittlich in
der Anlage gebundene Vermögen der einzelnen Gesellschafter ist. Dies errechnet
sich aus dem anteiligen Verkehrswert der Aktiva (Immobilien) abzüglich der
anteiligen Verbindlichkeiten. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich
dann aus der Multiplikation mit dem fiktiven Renditeansatz von 4%. Das so ermittelte
Ergebnis wird mit einem Steuersatz von 30% belegt. Für
beschränkt Steuerpflichtige greift in den Niederlanden eine Nichtveranlagungsgrenze,
die diese von der Besteuerung freistellt, soweit ihre Einkommensteuerschuld EUR
40 p. a. (Stand: Januar 2005) nicht übersteigt. Eine gänzliche Steuerfreistellung
für Erträge aus einer Beteiligung an einem Holland Fonds ist somit faktisch
kaum mehr möglich, da die Erträge regelmäßig über dieser
Grenze liegen. Auf Grund des für die Anleger günstigen Berechnungsansatzes
reduziert sich der prognostizierte Ertragswert durch die Steuer - je nach Berechnungsansatz
zur Bestimmung des Verkehrswertes - um durchschnittlich lediglich rund 0,9 Prozentpunkte
p. a. gegenüber dem Vor-Steuer-Ergebnis.
Steuersituation
Österreich
Die Einkünfte
deutscher Anleger aus Vermietung und Verpachtung in Österreich sind in Deutschland
bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei.
Bis zu 65.000 Euro Beteiligungssumme
wird auch in Österreich keine Steuer erhoben.
Steuersituation
England
Durch
das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England fällt die
Besteuerung der Erträge aus dieser Beteiligung England zu. Daher entsteht
bis zu einem Einkommen von GBP 4.615 bzw. einer Beteiligungssumme von ca. GBP
50.000 voraussichtlich keine Besteuerung in England. |
Prognostizierte Anfangsausschüttung von 7,5% p.
a. | Wer
Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung tauscht, entlastet den Freibetrag. Die ganz legale
Flucht ins Ausland schützt vor der Geldgier des Heimatfinanzamtes. Denn
mit Beteiligungen etwa an ausländischen Immobilienfonds können
Anleger Ihre Steuerlast für diese Einkünfte sogar auf Null drücken.
Grund: Deutschland
hat mit beinahe allen Staaten bilaterale Abkommen getroffen, die eine doppelte
Besteuerung grenzüberschreitender Erträge vermeiden soll. In diesen
sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist festgelegt, welcher Fiskus
auf bestimmte Einkünfte Steuern erheben darf. Erzielt der Anleger - wie bei
Immobilienfonds üblich - Vermietungseinkünfte, hat stets das
Land das Besteuerungsrecht, in dem die Immobilie beheimatet ist. Clevere
Anleger nutzten das aus. Denn jeder Staat sieht ein Existenzminimum vor, das
regelmäßig steuerfrei bleibt. Übersteigen die jährlichen
Vermietungseinkünfte diese Grenze nicht, fließt das Geld beinahe ungeschmälert
in die Taschen des Anlegers. Beispiel:
Die in den USA erzielten Vermietungseinkünfte
können bis zu einem Beteiligungsbetrag i.H.v. ca. €
60.000,- pro Anleger - d.h. ca. €
120.000 bei getrennt zeichnenden Ehepaaren - für die Dauer von voraussichtlich
15 Jahren weitestgehend steuerfrei vereinnahmt werden. Bei höheren
Beteiligungsbeträgen werden die über dem jeweils geltenden Steuerfreibetrag
liegenden Mieteinkünfte mit lediglich 15 % besteuert.
Prospektanforderung
unter 0221 - 510 32 32
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