Peter Hardt Logo

Sie befinden sich auf meiner Homepage
Mein Immobilienangebot für Sie
Immobilien Köln Bonn Berlin Düsseldorf Dresden ...
Ihre Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds
Mein Kapitalanlagetip für Sie
Hier können Sie mir schreiben

Peter Hardt 
Wirtschaftsberatung
Brüsseler Straße 97
D 50672 Köln

Tel. 0221 - 510 32 32
Fax 0221 - 510 32 62

Strategien gegen Zinssteuern

Der Steuer- Rat 2000/2001 - 2005

Der Sparerfreibetrag wird ab dem Jahr 2000 halbiert. Auf viele Menschen, die aus Kapitalvermögen wie Sparbuchzinsen oder Aktiengewinnen Einkünfte beziehen, kommen härtere Zeiten zu. Nun gelten ab dem 1. Januar 2000 niedrigere Sparerfreibeträge (im Amtsdeutsch „steuerliche Freibeträge für Zinseinkünfte“)
Der Freistellungshöchstbetrag beträgt ab dem 1.1.2004 - für Alleinstehende 1.421 Euro - statt bisher 1.601 Euro, - für Verheiratete 2.842 Euro - statt bisher 3.202 Euro:

 
 Sparerfreibetrag
(alte Regelung)
Sparerfreibetrag
(neue Regelung ab 01.01.2004)
Alleinstehende 6.000,- DM

1.421 Euro

 

Zusammenveranlagte
Ehegatten

 

12.000,- DM



2.842 Euro

Wer der zusätzlichen Steuerlast ausweichen will, muß jetzt handeln.

Betroffene Sparer sollten daher rechtzeitig vor Jahresbeginn ihre Freistellungsaufträge überprüfen bzw. ändern. Banken und Sparkassen müssen von allen Zinseinnahmen grundsätzlich 30 Prozent Kapitalertragsteuer an den Fiskus abführen – es sei denn, Sie haben einen Freistellungsauftrag erteilt.

Wann sollten Sie reagieren?

Sollten Ihre Zinserträge die neuen Freibeträge überschreiten oder sollten Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt haben, überprüfen Sie zunächst Ihre Freistellungsaufträge und passen Sie sie an die tatsächlichen Zinseinkünfte an. Bis zu diesen Beträgen können Sie Ihr Geld einkommensteuerfrei anlegen:

 
Zinssatz

Anlagevermögen bei Ledigen

Anlagevermögen
bei Verheirateten
3,0 %47.366,- €
94.733,- €
4,0 %35.525,- €
71.050,- €
5,0 % 28.420,- €
56.840,- €

Wer mehr anlegt, muß ab 2000 auch mehr Einkommensteuer zahlen.
Oder auch nicht !

Denn mit ausgeklügelten Strategien gehen clevere Anleger gegen das Streichkonzept des Fiskus vor. Unsere Empfehlung: renditeorientierte geschlossene Immobilienfonds:

.

MPC Fonds

Bei den Fondsobjekten von MPC Capital handelt es sich um niederländische, kanadische oder US-amerikanische Büroimmobilien. Die Steuersituation der Sachwert Rendite-Fonds von MPC Capital basiert auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Investitionsland, so dass dem Staat das Besteuerungsrecht der Einkünfte zufällt, in dem die Immobilien liegt. Anleger können so von den oft günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen der Partnerländer profitieren. In Deutschland werden die Einkünfte lediglich zur Ermittlung des deutschen Einkommensteuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).


Steuersituation Kanada

Die Gewinne sind auch hier in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada fällt die Besteuerung der Erträge aus der Beteiligung dem Belegenheitsstaat - also Kanada - zu. In Kanada gibt es keine Freibeträge. Die Besteuerung der Einkommen in Kanada erfolgt normalerweise auf der minimalsten Steuerstufe von 23,68%. Erst ab einer Zeichnungssumme von ca. CAD 195.000 würde die zweite Steuerstaffel Anwendung finden.

Steuersituation Niederlande

Vermietungserträge aus der Fondsbeteiligung sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei. In den Niederlanden erfolgt eine Pauschalbesteuerung, deren Ausgangspunkt das durchschnittlich in der Anlage gebundene Vermögen der einzelnen Gesellschafter ist. Dies errechnet sich aus dem anteiligen Verkehrswert der Aktiva (Immobilien) abzüglich der anteiligen Verbindlichkeiten. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus der Multiplikation mit dem fiktiven Renditeansatz von 4%. Das so ermittelte Ergebnis wird mit einem Steuersatz von 30% belegt.

Für beschränkt Steuerpflichtige greift in den Niederlanden eine Nichtveranlagungsgrenze, die diese von der Besteuerung freistellt, soweit ihre Einkommensteuerschuld EUR 40 p. a. (Stand: Januar 2005) nicht übersteigt. Eine gänzliche Steuerfreistellung für Erträge aus einer Beteiligung an einem Holland Fonds ist somit faktisch kaum mehr möglich, da die Erträge regelmäßig über dieser Grenze liegen. Auf Grund des für die Anleger günstigen Berechnungsansatzes reduziert sich der prognostizierte Ertragswert durch die Steuer - je nach Berechnungsansatz zur Bestimmung des Verkehrswertes - um durchschnittlich lediglich rund 0,9 Prozentpunkte p. a. gegenüber dem Vor-Steuer-Ergebnis.



Steuersituation
Österreich

Die Einkünfte deutscher Anleger aus Vermietung und Verpachtung in Österreich sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei.
Bis zu 65.000 Euro Beteiligungssumme wird auch in Österreich keine Steuer erhoben.


Steuersituation England

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und England fällt die Besteuerung der Erträge aus dieser Beteiligung England zu. Daher entsteht bis zu einem Einkommen von GBP 4.615 bzw. einer Beteiligungssumme von ca. GBP 50.000 voraussichtlich keine Besteuerung in England.

Prognostizierte Anfangsausschüttung von 7,5% p. a.

 

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung tauscht, entlastet den Freibetrag.

Die ganz legale Flucht ins Ausland schützt vor der Geldgier des Heimatfinanzamtes. Denn mit Beteiligungen etwa an ausländischen Immobilienfonds können Anleger Ihre Steuerlast für diese Einkünfte sogar auf Null drücken.

Grund: Deutschland hat mit beinahe allen Staaten bilaterale Abkommen getroffen, die eine doppelte Besteuerung grenzüberschreitender Erträge vermeiden soll. In diesen sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist festgelegt, welcher Fiskus auf bestimmte Einkünfte Steuern erheben darf. Erzielt der Anleger - wie bei Immobilienfonds üblich - Vermietungseinkünfte, hat stets das Land das Besteuerungsrecht, in dem die Immobilie beheimatet ist.

Clevere Anleger nutzten das aus. Denn jeder Staat sieht ein Existenzminimum vor, das regelmäßig steuerfrei bleibt. Übersteigen die jährlichen Vermietungseinkünfte diese Grenze nicht, fließt das Geld beinahe ungeschmälert in die Taschen des Anlegers.

Beispiel: Die in den USA erzielten Vermietungseinkünfte können bis zu einem Beteiligungsbetrag i.H.v. ca. 60.000,- pro Anleger - d.h. ca. 120.000 bei getrennt zeichnenden Ehepaaren - für die Dauer von voraussichtlich 15 Jahren weitestgehend steuerfrei vereinnahmt werden. Bei höheren Beteiligungsbeträgen werden die über dem jeweils geltenden Steuerfreibetrag liegenden Mieteinkünfte mit lediglich 15 % besteuert.


Prospektanforderung unter 0221 - 510 32 32

zur Fondsauswahl       Prospektanforderung

zurück zur Fondsübersicht
  kapitalertragssteuer freistellungsauftrag zinssteuer altersvorsorge geld finanze

Copyright 2010 © Peter Hardt Wirtschaftsberatung, Köln - Denkmalimmobilien I
AGB I
Datenschutz I
Impressum I